Aufgrund der Volksabstimmung vom 24. September 2017 werden die MWST-Sätze ab dem 1. Januar 2018 angepasst. Der Normalsatz beträgt neu 7.7 % (statt 8.0 %), der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird auf 3.7 % (statt 3.8 %) festgesetzt, während der reduzierte Satz unverändert bei 2.5 % bleiben wird.
Die Unternehmen sind gehalten, die Anpassung der Steuersätze insbesondere im Buchhaltungssystem wie auch in den Preislisten, in den Offerten, in den Verträgen und in Rechnungen entsprechend vorzunehmen. Was “künftige Umsätze“ betrifft, gilt für den Verkauf von Gutscheinen weiterhin die bisherige Praxis, wonach das Einlösedatum des Gutscheins massgebend für die Anwendung des jeweiligen MWST-Satzes ist, während beispielsweise der heutige Verkauf einer Tageskarte für einen Ausflug auf den Pilatus im Mai 2018 bereits unter Anwendung des reduzierten MWST-Satzes zu fakturieren wäre. Schliesslich führt die oben beschriebene Umstellung der MWST-Sätze dazu, dass ab dem 4. Quartal 2017 neue Abrechnungsformulare zur Anwendung gelangen. Entsprechende Musterformulare sind bereits auf der Homepage der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrufbar.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass per 1. Januar 2018 das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die entsprechende Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) in Kraft treten. Danach können beispielsweise von der Steuer ausgenommene Leistungen neu auch durch blosse Deklaration in der MWST-Abrechnung freiwillig versteuert (Option) werden. Ein Hinweis auf die MWST in der Rechnung oder im Vertrag ist nicht mehr zwingend nötig.
Mit unserem Supporttool wird die Umstellung zum Kinderspiel.